Nach der Wende

ergab sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gemeinsamen gesetzlichen Grundlage bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs. Schienen ostdeutsche Frauen verzweifelt angesichts der Abschaffung der Fristenlösung, hofften westdeutsche auf die Chance der Übernahme der fortschrittlichen ostdeutschen Regelung. Heraus kam 1995 ein gesamtdeutsches Gesetz als Kompromiss. Der neue § 218 ermöglichte den Abbruch in den ersten drei Monaten, wie es in der DDR seit 1972 Standard war (Fristenregel), wenn sich die Frau zuvor hat beraten lassen, wie es der Westen seit 1976 (Indikationenregel) verlangte. Im Vorgriff zu der erwarteten neuen gesetzlichen Regelung führte dies zu einem hohen Bedarf an gesetzlich anerkannter qualifizierter Aus- und Fortbildung in Schwangerschaftskonfliktberatung analog den gesetzlichen Regelungen des § 218/19 in Westdeutschland, wie diese schon lange vom EZI angeboten wurden, auf den das EZI bereits 1991 mit 4 Grundlagenkursen antwortete.

In Folge des veränderten gesamtdeutschen Gesetzes (1995) gibt es am EZI nochmals konzeptionelle Überlegungen: welche Kompetenzen braucht eine Beraterin, die in diesem Feld arbeitet? Die ab 1994 vier aufeinander aufbauenden Fortbildungswochen versuchen auch im Bereich Schwangerschaftskonfliktberatung mit tiefenpsychologischen Elementen zu arbeiten (z.B. vom äußeren Schwangerschaftskonflikt zum inneren Konflikt, Umgang mit Übertragung und Gegenübertragung etc.). Ab 2002 wird der erste Kursteil wegen starker Nachfrage zweimal im Jahr angeboten und ab 2006 sogar dreimal im Jahr.

(Aus: Fernkorn, E., Haid-Loh, A., Hufendiek, S., Meyer, A., Merbach, M und Volger, I. (EZI Berlin), Bewahren und Verändern – 1964 bis 2025.Die Entwicklung der Fort- und Weiterbildung des Evangelischen Zentralinstitutes als Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen.)