Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge

Am 1. Januar 1980 trat das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRG) in Kraft, das den Begriff der „elterlichen Gewalt“ durch das Konstrukt der (teilweise) gemeinsamen „elterlichen Sorge“ ersetzte. Auch im Scheidungsrecht kam es zu einschneidenden Veränderungen: Das „Zerrüttungsprinzip“ trat an die Stelle des alten Schuldprinzips und erlaubte die Auflösung der Ehe auf bloßen Wunsch der Eheleute, nach Einhaltung eines Trennungsjahres auch im gegenseitigen Einverständnis.

Zwischenzeitlich war ebenfalls die Rechtsstellung Alleinerziehender bzw. sogenannter „nicht ehelicher“ Mütter gestärkt und die Angleichung der Rechtsstellung des „nicht ehelichen Kindes“ an die des „ehelichen Kindes“ zur Vollendung gebracht worden. Die Ächtung entwürdigender Erziehungsmaßnahmen (§1631 BGB seit 1980) und die Beteiligung der Kinder an den Sorgerechtsentscheidungen der Eltern bzw. der Berücksichtigung von Bindungen und Willen des Kindes bei der Regelung der elterlichen Sorge nach Scheidung (u. a. durch die Pflicht zur gerichtlichen Anhörung des Kindes) signalisierten einen Trend zur zunehmenden Rücksichtnahme auf die Subjektstellung des Kindes auch im Rahmen der Rechtsprechung.

(Aus: Fernkorn, E., Haid-Loh, A., Hufendiek, S., Meyer, A., Merbach, M und Volger, I. (EZI Berlin), Bewahren und Verändern – 1964 bis 2025.Die Entwicklung der Fort- und Weiterbildung des Evangelischen Zentralinstitutes als Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen.)